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Algemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Algemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Sprache
Deutsch: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf einfache Anfrage auch auf Niederländisch, Französisch und Englisch erhältlich. Maßgeblich ist allein die niederländischsprachige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. DEFINITIONEN
2.1 „Passe Partout“: die Aktiengesellschaft „PASSE PARTOUT NV“ mit Gesellschaftssitz in B-9140 Temse, Wilfordkaai 10 BC, bei der Mehrwertsteuerverwaltung bekannt unter der Nummer BE 0464.204.485 und eingetragen im Handelsregister in Mechelen unter der Nummer HRM 84238.
2.2 „Allgemeine Bedingungen“: vorliegende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2.3 „Kunde“: jede (juristische) Person, die ein Produkt und/oder eine Dienstleistung bei Passe Partout kauft, eine Bestellung bei Passe Partout platziert und/oder eine Preisanfrage an Passe Partout schickt sowie jeder, der im Namen oder für Rechnung einer anderen (juristischen) Person ein Produkt und/oder eine Dienstleistung bei Passe Partout kauft, eine Bestellung bei Passe Partout platziert und/oder eine Preisanfrage an Passe Partout schickt.
2.4 „Eingeschriebene Reklamation“: ein per Post verschicktes Einschreiben mit der Angabe der Rechnungsnummer, aller auf dem schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden erwähnten Artikelnummern (sofern zutreffend), der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung, des von Passe Partout ausgestellten Lieferscheins und/oder der von Passe Partout ausgestellten Rechnung mit einer genauen Bezeichnung der Produkte und/oder Dienstleistungen sowie eine ausführliche Angabe der Nichtkonformität oder des Mangels.
2.5 „Konformität der Lieferung“ (erschöpfende Definition): Lieferung der richtigen (Arten von) Produkten und/oder Dienstleistungen ohne sichtbare Mängel an den richtigen Ort in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden oder, beim Fehlen eines Vertrags, in Übereinstimmung mit der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung. Liegt weder ein schriftlicher Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden vor noch eine von Passe Partout ausgestellte Auftragsbestätigung, wird die Richtigkeit der (Arten von) Produkten und/oder Dienstleistungen und des Orts anhand der Bestellung des Kunden beurteilt.

3. ANWENDBARKEIT
3.1 Ungeachtet anderslautender Mitteilungen in der Vergangenheit oder in der Zukunft akzeptiert der Kunde durch das Schicken einer Preisanfrage, die Platzierung einer Bestellung und/oder den Abschluss eines Vertrages mit Passe Partout, dass für alle heutigen oder zukünftigen vertraglichen, vorvertraglichen und außervertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Passe Partout und dem Kunden nur die folgenden Normen gelten (in hierarchisch absteigender Reihenfolge, wobei die nächste Norm in Ermangelung oder Nichtzutreffen der vorherigen zum Tragen kommt): 1. der schriftliche Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden; 2. die schriftliche und/oder digitale von Passe Partout ausgestellte Auftragsbestätigung; 3. diese Allgemeinen Bedingungen; 4. Art. 4 bis 88 des Wiener Kaufrechts; 5. die Unidroit-Grundregeln; 6. das belgische Recht unter Ausschluss der Artikel 1 bis 3 und 89 bis 101 des Wiener Kaufrechts. Andere Bedingungen und/oder Normen wie unter anderem die Allgemeinen und/oder Besonderen Bedingungen des Kunden gelten nicht und werden von Passe Partout ausdrücklich nicht anerkannt. Andere (abweichende) Bedingungen gelten nur, wenn Passe Partout diese (abweichenden) Bedingungen ausdrücklich zum Einverständnis unterzeichnet. Diese ausdrücklich zum Einverständnis unterzeichneten Abweichungen gelten nur für den Vertrag, auf den sie sich beziehen, und können nicht bei eventuellen anderen oder sogar gleichartigen Verträgen geltend gemacht werden.
3.2 Diese Allgemeinen Bedingungen beeinträchtigen nicht die gesetzlichen Rechte, die dem Kunden Kraft des anwendbaren nationalen Gesetzes über den Verbraucherschutz zustehen. 3.3 Die eventuelle Nichtigkeit einer der Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen und/oder des Rests der Bestimmung. Im Fall der Nichtigkeit einer der Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung werden Passe Partout und der Kunde sofern möglich und entsprechend ihrer Loyalität und Überzeugung verhandeln, um die nichtige Bestimmungen durch eine äquivalente Bestimmung zu ersetzen, die dem Geist dieser Allgemeinen Bedingungen entspricht.
3.4 Passe Partout behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bestimmungen jederzeit anzupassen und/oder zu ändern.

4. ANGEBOT, BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
4.1 Passe Partout behält sich das Recht vor, eventuelle Irrtümer in Preislisten zu korrigieren, und kann alle Angebotspreise (wie unter anderem, aber nicht darauf beschränkt, die in der Preisliste) und Angebote zu gleich welchem Zeitpunkt zurückziehen. Auf jeden Fall sind alle Angebotspreise und Angebote von Passe Partout freibleibend und stellen nur eine Einladung zur Platzierung eines Auftrags durch den Kunden dar.
4.2 Sobald Passe Partout eine neue Preisliste herausbringt, ersetzt diese Preisliste alle vorherigen Preislisten. Irgendwelche Angebotspreise und/oder Angebote, mit denen sich der Kunde noch nicht schriftlich einverstanden erklärt hat, werden bei der Veröffentlichung einer neuen Preisliste automatisch als nicht länger gültig betrachtet.
4.3 Der Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden kommt nur zustande, sobald eine Person, die dazu befugt ist, Passe Partout rechtsgültig zu verpflichten, den Auftrag des Kunden schriftlich und/oder digital bestätigt, oder wenn Passe Partout mit der Ausführung des Auftrags beginnt. Die schriftliche und/oder digitale Annahme eines Auftrags durch Agenten und/oder Außendienstmitarbeiter von Passe Partout gilt nicht als oben erwähnte Auftragsbestätigung und genügt nicht, um Passe Partout zu verpflichten.
4.4 Alle Lieferungen von Produkten und/oder jede Ausführung von Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden vorgesehen wurden oder in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung fehlen, werden als zusätzliche Bestellungen und/oder Mehrarbeit auf Wunsch des Kunden betrachtet und dem Kunden als solche in Rechnung gestellt.
4.5 Passe Partout steht es frei, die Parteien zu wählen, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, und hat immer Anspruch darauf, einen Mindestrechnungsbetrag festzulegen.

5. PREIS UND KOSTEN
5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer.
Passe Partout veröffentlicht von Zeit zu Zeit neue Preislisten, die ab dem darin erwähnten Datum (oder ab dem Veröffentlichungstag, falls ein solches Datum nicht erwähnt ist) die vorherigen Preislisten ersetzen. Nur die in der aktuellsten Preisliste erwähnten Preise sind gültig. Für jede Bestellung wird separat ein Preis nach Maß berechnet. Diese gilt ausschließlich für eine bestimmte Bestellung und somit also nicht für eventuelle andere Bestellungen, nicht einmal, wenn sie gleichartig sind.
5.2 Im Fall einer Verzögerung hat Passe Partout das Recht, die Preise zu erhöhen, die im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden oder, beim Fehlen eines Vertrags, in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung erwähnt sind. Unter Verzögerung werden unter anderem verstanden (unvollständige, nur als Beispiel dienende Aufzählung): zu späte Bezahlung, Nichterfüllung der in den Artikeln 9 und 14 dieser Allgemeinen Bedingungen erwähnten Pflichten durch den Kunden usw.
5.3 Änderungen eines oder mehrerer Lieferanten ohne Zutun von Passe Partout, Währungsschwankungen, Erhöhungen von Materialpreisen, Preisen von Hilfs- und Rohstoffen, Löhnen, Gehältern, Sozialabgaben, staatlich auferlegten Kosten, (Umwelt-)Abgaben und Steuern, Transportkosten, Ein- und Ausfuhrzöllen oder Versicherungsprämien, die zwischen der Auftragsbestätigung und der definitiven Lieferung der Produkte und/oder Dienstleistungen erfolgen, geben Passe Partout das Recht, den vereinbarten Preis anteilig zu erhöhen.
5.4 Passe Partout behält sich das Recht vor, einen Vorschuss, die vollständige Bezahlung oder eine andere Form der Zahlungssicherung zu fordern, bevor Passe Partout beginnt, seine Pflichten dem Kunden gegenüber zu erfüllen.

6. PFLICHTEN VON PASSE PARTOUT
6.1 Die Verpflichtungen von Passe Partout beschränken sich auf eine korrekte Erfüllung der Pflichten des Unternehmens wie im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden oder, beim Fehlen eines Vertrags, in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung erwähnt. Falls weder ein schriftlicher Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden geschlossen wurde noch Passe Partout eine Auftragsbestätigung ausgestellt hat und Passe Partout bereits mit der Erfüllung des Auftrags begonnen hat, beschränkt sich die Verantwortung von Passe Partout auf die Ausführung der schriftlichen Bestellung des Kunden.
6.2 Passe Partout bietet nur die Qualitätsgarantien, die ausdrücklich im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung, im von Passe Partout verfassten Angebot und/oder in den veröffentlichten Preislisten erwähnt werden.
6.3 Passe Partout garantiert eine mustergetreue Lieferung, behält sich jedoch ausdrücklich geringfügige Farb- und Qualitätsunterschiede vor.
6.4 Passe Partout kann nur dann eine Garantie bezüglich der farblichen Übereinstimmung von Möbelstoffen und Lederbezügen geben, wenn der Kunde ausdrücklich hierum bittet und auch nur für gleichzeitig bestellte Möbelstücke, allerdings nur unter der Bedingung, dass geringe Farbabweichungen niemals unter eine solche Garantie fallen.
6.5 Passe Partout erklärt ausdrücklich, dass im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung, im von Passe Partout verfassten Angebot und/oder in den veröffentlichten Preislisten erwähnte Maße und Abmessungen nur als Annäherungswerte gelten. Passe Partout behält sich das Recht vor, Produkte mit kleinen Maßabweichungen und/oder Veränderungen bei Form und Aussehen zu liefern.
6.6 Passe Partout haftet weder für die Verwendung noch die Folgen der Verwendung von Materialen, die vom Kunden oder Endkunden (oder in seinem Namen und auf seine Rechnung) in der Absicht angeliefert worden sind, die betreffenden Produkte mit diesen Materialien herzustellen und/oder zu behandeln.
6.7 Passe Partout haftet nicht für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte, die in dem Land gelten, wohin die Produkte geliefert und/oder wo sie genutzt werden, zum Beispiel unter anderem (ohne hierauf beschränkt zu sein) Umweltauflagen, Beantragung von Genehmigungen, Qualitätsanforderungen usw.
6.8 Wenn bestimmte Produkte und/oder Komponenten eines bestimmten Produkts nicht vorrätig sind, können Passe Partout und der Kunde in gegenseitiger Abstimmung vereinbaren, diese fehlenden Produkte und/oder Komponenten durch eine funktionell entsprechende Alternative einer anderen Marke oder eines anderen Typs zu ersetzen. Der eventuelle Ersatz fehlender Produkte und/oder Komponenten durch eine funktionell entsprechende Alternative befreit den Kunden auf keine Weise von seinen Pflichten im Rahmen der Artikel 9 und 14 dieser Allgemeinen Bedingungen und kann keinesfalls Anlass zu einem Preisnachlass oder einer Auflösung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden sein. Der eventuelle Mehrpreis eines derartigen Ersatzes ist nicht im Preis inbegriffen und wird an dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. LIEFERUNG DER GEKAUFTEN PRODUKTE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN
7.1 Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen erfolgen Lieferungen in Belgien immer entsprechend Incoterm® (2010) „Delivery Duty Paid“ (DDP) an dem im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden erwähnten Ort oder mangels Vertrag an dem Ort auf der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung. Lieferungen außerhalb von Belgien erfolgen immer entsprechend Incoterm® (2010) „Ex Works“ (EXW) an der vereinbarten Produktionsstätte.
7.2 Die eventuell angegebenen Ausführungs- und Lieferfristen betreffen die Fristen, in denen die Produkte die Werksgelände von Passe Partout im Prinzip verlassen können. Sie sind immer unverbindliche Anhaltspunkte. Sie bilden weder einen wesentlichen Bestandteil der Pflichten von Passe Partout gegenüber dem Kunden noch des schriftlichen Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden noch der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung. Im Falle einer Überschreitung der angegebenen Lieferfrist werden Passe Partout und der Kunde einen angemessenen Ersatztermin vereinbaren. Weder Überschreitungen der ursprünglichen Frist noch des Ersatztermins/der Ersatztermine können Anlass zur Zahlung einer Entschädigung oder zur Auflösung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden sein. Änderungen der Preisanfrage und/oder des Auftrags des Kunden, Änderungen des schriftlichen Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden sowie Änderungen der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung führen automatisch dazu, dass die ursprünglich angegebenen vermutlichen Lieferfristen ungültig werden.
7.3 Passe Partout haftet auf keinen Fall für Verzögerungen, die infolge von Verzug bei Herstellern und/oder Lieferanten von Passe Partout, des Kunden, dessen Kunden und/oder eines anderen Dritten eingetreten sind.
7.4 Passe Partout hat das Recht, die gekauften Produkte und/oder die betreffenden Dienstleistungen in mehreren Teilen zu liefern. Weder Teillieferungen noch Teilausführungen können Anlass zur Zahlung einer Entschädigung oder zur Auflösung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden sein.
7.5 Bei Lieferung laut Vertrag oder gemäß Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Bedingungen entsprechend Incoterm® (2010) „Ex Works“ (EXW) muss der Kunde die gekauften Produkte selbst auf eigene Kosten und eigenes Risiko an dem Ort und zu dem Zeitpunkt abholen, die von Passe Partout angegeben oder von den Parteien vereinbart worden sind. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen, schuldet der Kunde Passe Partout pro Woche eine Lagervergütung in Höhe von 1 % des Gesamtbetrags der Rechnung. Sobald das geplante Abholdatum um zwei (2) Wochen überschritten ist, hat Passe Partout das Recht, den Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne richterliche Anordnung zu kündigen. Datum des Inkrafttretens ist das Datum, an dem die Kündigung versendet wird. Der Kunde schuldet in diesem Fall eine pauschale Entschädigung in Höhe von 35 % des Gesamtbetrags der Rechnung, unbeschadet des Rechts von Passe Partout auf Nachweis eines höheren Schadens. Falls die Parteien in diesem Fall auf Wunsch des Kunden vereinbaren, dass Passe Partout den Transport der Produkte an den vereinbarten Zielort organisieren wird, tut Passe Partout das im Namen, auf Rechnung und auf Risiko des Kunden.

8. SUBUNTERNEHMER
8.1 Passe Partout hat das Recht, die vereinbarten Arbeiten (oder einen Teil davon) an Subunternehmer zu vergeben.
8.2 Falls Passe Partout als Subunternehmer auftritt, hat Passe Partout eine direkte Forderung an den Auftraggeber in Höhe des Betrags, den Letztgenannter dem Vertragspartner-Hauptunternehmer zu dem Zeitpunkt schuldet, zu dem die direkte Forderung geltend gemacht wird.
8.3 Falls Passe Partout als Subunternehmer auftritt, hat Passe Partout obendrein ein Pfandrecht auf alle Schuldforderungen des Vertragspartners-Hauptunternehmers, die sich aus dem Hauptvertrag hinsichtlich der Arbeiten ergeben, für die Passe Partout als Subunternehmer herangezogen wurde.
8.4 Die in Artikel 8.2 dieser Allgemeinen Bedingungen erwähnte direkte Forderung sowie das in Artikel 8.3 aufgenommene Pfandrecht beziehen sich nicht nur auf die entsprechenden Schuldforderungen, sondern auch auf die Folgekosten wie unter anderem (unvollständige, nur als Beispiel dienende Aufzählung): Verzugszinsen und eventuelle Vergütung aus einer Vertragsstrafe.

9. INFORMATION, MUSTER, MODELLE UND ENTWÜRFE
9.1 Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde über alle Merkmale der von ihm bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen informiert ist. Aus den Informationen, Mustern, Modellen und/oder Entwürfen, die Passe Partout auf eigene Initiative oder auf Wunsch des Kunden zur Verfügung stellt, kann der Kunde keinerlei Anspruch ableiten.
9.2 Der Kunde trägt die ausschließliche und komplette Verantwortung, festzustellen, ob die gekauften Produkten und/oder Dienstleistungen geeignet sind und alle Qualitätsanforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung und/oder den Zielen entsprechen, wofür der Kunde und/oder Endkunde die Produkte und/oder Dienstleistungen gekauft hat oder verwenden will. Zu diesem Zweck wird der Kunde die nötigen Prüfungen ausführen und die erforderlichen Informationen anfordern (u. a. in Bezug auf den richtigen Gebrauch der Produkte und/oder Komponenten, die eventuell mit diesen Produkten und/oder Komponenten zusammenhängenden Gefahren, die Anwendungen und Eigenschaften dieser Produkte und/oder Komponenten). Der Kunde hat hiermit die ausdrückliche Pflicht, die so erhaltenen Informationen zu prüfen, u. a. im Zusammenhang mit der Korrektheit, der Vollständigkeit und der Anwendbarkeit der Informationen in Bezug auf die Nutzung und/oder die Ziele, für die der Kunde und/oder Endkunde die Produkte gekauft hat oder verwenden will.
9.3 Alle Informationen, die Passe Partout dem Kunden auf eigene Initiative oder auf Wunsch des Kunden aushändigt, sind rein informativer Art und befreien den Kunden in keiner Weise von seinen Pflichten gemäß Artikel 9.2 dieser Allgemeinen Bedingungen. Die Haftung von Passe Partout bleibt diesbezüglich immer auf die Haftung beschränkt, die Passe Partout auf zwingende Weise von der belgischen Gesetzgebung auferlegt wird.

10. ANNAHME, AUSLIEFERUNG UND REKLAMATIONEN
10.1 Der Kunde muss direkt bei Inempfangnahme der gekauften Produkte und/oder Dienstleistungen eine erste Prüfung ausführen, u. a. im Zusammenhang mit der Konformität der Lieferung. Reklamationen in Sachen Konformität der Lieferung müssen auf dem Lieferschein vermerkt und innerhalb einer Frist von achtundvierzig (48) Stunden nach Lieferung an Passe Partout mit einer eingeschriebenen Reklamation bestätigt werden. Falls nicht, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen wie vereinbart angenommen hat.
10.2. Die Verwendung, Verarbeitung, Umverpackung und/oder der Weiterverkauf der von Passe Partout gelieferten Produkte wird als Billigung und Abnahme betrachtet, gilt als definitive Lieferung der betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen und befreit Passe Partout von den Verantwortlichkeiten und der Haftung gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Bedingungen.
10.3 Reklamationen betreffend versteckte Mängel müssen Passe Partout spätestens innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten nach der Lieferung per eingeschriebener Reklamation gemeldet werden.
10.4. Der Kunde verliert auf jeden Fall sein Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er Passe Partout nicht per eingeschriebener Reklamation innerhalb von drei (3) Werktagen informiert, nachdem er diese Nichtkonformität der Lieferung oder diesen Mangel entdeckt hat oder entdecken hätte müssen.
10.5 Bei Reklamationen wegen der Nichtkonformität der Lieferung, die Passe Partout rechtzeitig und korrekt gemeldet werden, wird Passe Partout nach eigener Wahl und eigenem Gutdünken: 1. die nicht konformen und/oder mangelhaften Produkte, Komponenten und/oder Dienstleistungen (teilweise) austauschen oder reparieren; oder 2. den fehlerhaften Teil zu dem Preis gutschreiben, der in der schriftliche Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden festgehalten ist oder andernfalls zu dem Preis, der in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung genannt wird; oder 3. falls es um sichtbare Mängel geht, die für den Gebrauch der gekauften Produkte nicht wesentlich sind, einen Betrag gutschreiben, der in angemessener Weise Art und Umfang des betreffenden Mangels entspricht. Der Kunde erkennt an, dass diese Maßnahmen jeweils für sich eine vollständige und angemessene Vergütung jedes möglichen Schadens aufgrund der Nichtkonformität der Lieferung darstellen und ist einverstanden, dass die Umsetzung dieser Maßnahme nicht so interpretiert werden kann, dass Passe Partout eine Haftung akzeptiert hätte.
10.6 Bei Reklamationen wegen verborgener Mängel, die Passe Partout rechtzeitig und korrekt gemeldet werden, wird Passe Partout nach eigener Wahl und eigenem Gutdünken: 1. die mangelhaften Produkte, Komponenten und/oder Dienstleistungen (teilweise) austauschen oder reparieren; 2. die mangelhaften Produkte und/oder Komponenten reparieren; oder 3. einen Betrag gutschreiben, der in angemessener Weise mit Art und Umfang des betreffenden Mangels übereinstimmt. Der Kunde erkennt an, dass diese Maßnahmen jeweils für sich eine vollständige und angemessene Vergütung jedes möglichen Schadens aufgrund der verborgenen Mängel darstellen und ist einverstanden, dass die Umsetzung dieser Maßnahme nicht so interpretiert werden kann, dass Passe Partout eine Haftung akzeptiert hätte.
10.7 Die eventuelle (teilweise) Auswechslung oder Reparatur von Produkten, Komponenten und/oder Dienstleistungen kann weder Anlass zur Bezahlung einer Entschädigung noch zur Auflösung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden geben. 10.8 Ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Passe Partout hat der Kunde auf keinen Fall Anspruch darauf, Produkte zurückzuschicken oder von Dritten Arbeiten daran ausführen zu lassen. 10.9 Passe Partout behält sich das Recht vor, selbst die Nichtkonformität der Lieferung und/oder andere Mängel festzustellen und deren Ursache zu prüfen. Wenn Passe Partout hierum ersucht, wird der Kunde die betreffenden Produkte auf eigene Kosten und eigenes Risiko innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen nach Eingang der Aufforderung dazu seitens Passe Partout an den von Passe Partout mitgeteilten Ort bringen.
10.10. Reklamationen und/oder eventuelle (teilweise) Auswechslung oder Reparatur von Produkten und/oder Dienstleistungen entheben den Kunden keinesfalls seiner Zahlungspflicht innerhalb der Frist(en), die im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, in der von Passe Partout ausgestellte Auftragsbestätigung, in diesen Allgemeinen Bedingungen und/oder auf der entsprechenden Rechnung festgehalten worden sind.
10.11 Der Kunde ist zur Vergütung von Kosten verpflichtet, die aufgrund von ungerechtfertigten Reklamationen entstehen.

11. GARANTIE
11.1 Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass Passe Partout demjenigen Endkunden eine eingeschränkte und bedingte Garantie gewährt, der erster Eigentümer der gekauften Produkte ist, und erklärt, den Inhalt dieser Garantie zu kennen. Der Kunde verpflichtet sich, Passe Partout eine Garantieforderung durch einen Endkunden, den ersten Eigentümer, innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen zu melden. Wenn nicht, muss der Kunde selbst für die Garantieverpflichtungen einstehen, ohne gegenüber Passe Partout Anspruch auf Regress zu haben. Der Kunde verpflichtet sich dazu, Passe Partout jede angemessene Unterstützung bei der Untersuchung der Garantieforderung zuteilwerden zu lassen, unter anderem (ohne hierauf beschränkt zu sein) durch Lieferung der betreffenden Produkte an Passe Partout gemäß den Artikeln 10.8 und 10.9 dieser Allgemeinen Bedingungen. Passe Partout behält sich das Recht vor, die Arbeiten im Rahmen ihrer Garantieverpflichtung gegenüber dem Endkunden, dem ersten Eigentümer, vom Kunden als Subunternehmer ausführen zu lassen.
11.2 Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass die oben erwähnte eingeschränkte und bedingte Garantie gegenüber dem Endkunden nicht für Produkte gilt, die als Ausstellungsmodell gedient haben. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass er bei solchen Produkten selbst die gesetzlichen Garantieverpflichtungen gegenüber dem Endkunden erfüllen muss, ohne gegenüber Passe Partout Anspruch auf Regress zu haben.
11.3 Passe Partout entscheidet in letzter Instanz allein darüber, ob eine Garantieforderung den Bedingungen der eingeschränkten und bedingten Garantie des Endkunden, des ersten Eigentümers, entspricht. Passe Partout ist in keiner Weise durch eine Erklärung gebunden, die der Kunde diesbezüglich dem Endkunden gegenüber abgibt.

12. HAFTUNG
12.1 Die Haftung von Passe Partout im Zusammenhang mit den gekauften Produkten ist je nach Umständen auf die gesetzlichen Verantwortlichkeiten als Hersteller und/oder Weiterverkäufer beschränkt.
12.2 Passe Partout haftet auf keine Weise für Schäden an Materialien oder Schäden verursacht durch die Materialien oder ihre Verwendung, die vom Kunden oder Endkunden (oder in seinem Namen und auf seine Rechnung) in der Absicht angeliefert worden sind, die gekauften Produkte mit diesen Materialien herzustellen und/oder zu behandeln.
12.3 Wenn der Vertrag Produkte betrifft, die nicht von Passe Partout hergestellt, sondern nur von Passe Partout weiterverkauft worden sind, kann Passe Partout abgesehen von Schäden im Zusammenhang mit der Konformität der Lieferung für keine anderen Schäden haftbargemacht werden. Alle anderen Reklamationen und/oder Schäden als solche im Zusammenhang mit der Konformität der Lieferung fallen ausschließlich unter die Haftung des/der Hersteller und/oder Lieferanten, wo Passe Partout die betreffenden Produkte gekauft hat. Der Kunde kann derartige Reklamationen und/oder Schäden höchstens in einer dem kürzesten nachstehend genannten Zeitraum entsprechenden Frist geltend machen:
• innerhalb der Garantiefrist, die der entsprechende Hersteller oder Lieferant Passe Partout gewährt;
• innerhalb von allerhöchstens einem (1) Jahr nach Lieferung der entsprechenden Produkte und/oder Dienstleistungen.
Wenn der Kunde Passe Partout rechtzeitig und korrekt in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Bedingungen über die Reklamation und/oder den Schaden informiert, wobei es nicht um die Konformität der Lieferung geht, wird Passe Partout diese Reklamation direkt an den entsprechenden Hersteller oder Lieferanten weiterleiten. Bei der Weiterbearbeitung dieses Reklamations- oder Schadensverfahrens fungiert Passe Partout nur als Zwischenperson zwischen dem Kunden und dem entsprechenden Hersteller oder Lieferanten. Die Haftung von Passe Partout beschränkt sich diesbezüglich auf die Weiterleitung der Informationen zwischen dem entsprechenden Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Kunden andererseits, ohne dass Passe Partout auf irgendeine Weise für die effektive Reklamation oder den effektiven Schaden haftbar gemacht werden kann.
12.4 Die Haftung von Passe Partout beschränkt sich zu jeder Zeit auf die Haftung, die unter den gegebenen tatsächlichen Umständen gesetzlich verpflichtet ist. Sie beschränkt sich auf jeden Fall auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge: 1. den entsprechenden Rechnungsbetrag oder 2. den Betrag der Erstattung aufgrund der von Passe Partout abgeschlossenen Versicherungspolicen.
12.5 Passe Partout haftet auf keinen Fall für: I. indirekte Schäden (inbegriffen Umsatzverlust), II. vom Kunden, Endkunden und/oder von Dritten verursachte Schäden, III. Schäden infolge der falschen oder ungeeigneten Verwendung der gekauften Produkte, IV. Schäden an den gekauften Produkten, die der Kunde oder Endkunde zu ändern versucht hat, oder wenn der Kunde oder Endkunde Materialien verwendet hat, die nicht den von Passe Partout gemachten Vorgaben entsprechen, und/oder V. Schäden, weil der Kunde, dessen Personal und/oder der Endkunde gesetzliche und andere Pflichten sowie die mit dem Produkt ausgelieferte Anleitung nicht befolgt.
12.6 Passe Partout haftet in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 14 dieser Allgemeinen Bedingungen in keinem Fall für Schäden, wenn der Kunde und/oder Endkunde es versäumt, alle notwendigen und nützlichen Informationen anzufordern und zu prüfen. Ebenso wenig haftet Passe Partout für Schäden aufgrund von fehlerhaften und/oder unvollständigen Informationen, die der Kunde, der/die Lieferante(n) und/oder der/die Hersteller und/oder ein anderer Dritter dem Kunden und/oder Endkunden ausgehändigt hat/haben.
12.7 Im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der gekauften Produkte haftet ausschließlich der Kunde. Er garantiert diesbezüglich alle (gesetzlichen und anderen) Pflichten zu befolgen. 12.8 Passe Partout haftet gemäß den Artikeln 6.2 bis 6.5 dieser Allgemeinen Bedingungen keinesfalls für • Qualitätsgarantien bezüglich der gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung, im von Passe Partout verfassten Angebot und/oder in den veröffentlichten Preislisten erwähnt werden;
• geringe Farb- und Qualitätsabweichungen, und zwar ungeachtet einer eventuell von Passe Partout gewährten Garantie gemäß Artikel
6.4 dieser Allgemeinen Bedingungen bezüglich der farblichen Übereinstimmung von Möbelstoffen und/oder Lederbezügen;
• die farbliche Übereinstimmung von Möbelstoffen und Lederbezügen, wenn der Kunde Passe Partout nicht ausdrücklich um eine solche Garantie gebeten hat und/oder die betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen nicht gleichzeitig bestellt worden sind;
• kleine Maßabweichungen und Veränderungen bei Form und Aussehen eines Modells gegenüber Maßen, Form und Aussehen, die im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, in der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung, im von Passe Partout verfassten Angebot und/oder in den veröffentlichten Preislisten erwähnt werden.

13. SCHUTZKLAUSEL
13.1 Der Kunde schützt und verteidigt Passe Partout vollkommen gegen Forderungen und Gerichtsverfahren, auch Forderungen und Gerichtsverfahren Dritter, die sich ergeben oder eine Folge aufgrund des Handelns oder Unterlassens des Kunden, das im Widerspruch zu dem schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung, diesen Allgemeinen Bedingungen und/oder anderen (gesetzlichen) Pflichten des Kunden steht.
13.2 Der Kunde wird Passe Partout schadlos halten für alle Schäden inklusive Gerichts- und andere Kosten, die Passe Partout aufgrund der Verteidigung betreffend die in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Forderungen und/oder Gerichtsverfahren entstehen.

14. PFLICHTEN DES KUNDEN
14.1 Der Kunde trägt die vollständige und ausschließliche Verantwortung dafür,
• Passe Partout alle Daten rechtzeitig mitzuteilen, u. a. alle Daten, von denen Passe Partout angibt, sie seien notwendig oder nützlich für die Erfüllung von Passe Partouts Pflichten gegenüber dem Kunden, sowie alle Daten, von denen der Kunde redlicherweise wissen muss, dass sie notwendig oder nützlich für die Erfüllung von Passe Partouts Pflichten gegenüber dem Kunden sind;
• Passe Partout vor der Lieferung der gekauften Produkte und/oder Dienstleistungen über mögliche in Normen festgelegte oder gesetzliche Bedingungen zu informieren, die diese Produkte erfüllen müssen;
• Passe Partout schriftlich und rechtzeitig über die besonderen Anforderungen zu informieren, die die gekauften Produkte und/oder Dienstleistungen erfüllen müssen;
• die besonderen Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte einzuhalten, die, wie in Artikel 6.7 dieser Allgemeinen Bedingungen erwähnt, in dem Land gelten, wohin die Produkte geliefert und/oder wo sie genutzt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Pflichten nach den Gesetzen des Landes, wohin die Produkte geliefert und/oder wo sie genutzt werden, von Passe Partout erfüllt werden müssen;
• bei „Delivery Duty Paid“, I. Passe Partout rechtzeitig über die Zeiträume zu informieren, in denen er verfügbar ist, um die Lieferung entgegenzunehmen, II. Passe Partout unverzüglich über Probleme in Bezug auf den von Passe Partout vorgeschlagenen Liefertermin zu informieren und IIl. ausreichend Platz für Lagerung und Lieferung vorzusehen, um die Lieferung zu erleichtern;
• die Produkte und/oder Dienstleistungen innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung gründlich zu prüfen; er ist auf jeden Fall verpflichtet, die Produkte und/oder Dienstleistungen auf eine geeignete Weise zu testen, bevor er sie verwendet, verarbeitet und/oder weiterverkauft;
• die Produkte jederzeit entsprechend der mit den Produkten ausgelieferten Anleitung zu behandeln und zu verwenden;
• seine Kunden auf ausreichende Weise über die Sicherheits- und Gebrauchsanweisungen zu informieren (diese stehen in der Anleitung und der Kunde erklärt, deren Inhalt zu kennen);
• die erforderlichen Versicherungsverträge u. a. im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt in Artikel 18 dieser Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Der Kunde erteilt Passe Partout die Zustimmung, sofort nach der ersten Aufforderung Einblick in die Policen und Zahlungsmodalitäten der oben erwähnten Versicherungen zu erhalten.
14.2 Falls der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt, die im schriftlichen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden, der von Passe Partout ausgestellten Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Bedingungen festgehalten sind, und/oder wenn der Kunde nicht alle seine anderen (gesetzlichen) Pflichten erfüllt, hat Passe Partout das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten (vorübergehend) auszusetzen. Die Kosten dieser Aussetzung trägt der Kunde in voller Höhe. Diese Kosten beziehen sich u. a. auf (unvollständige, nur als Beispiel dienende Aufzählung): zusätzlich geleistete Arbeitsstunden, Lagergebühren usw.

15. HÖHERE GEWALT UND NOTFÄLLE
15.1 Passe Partout haftet nicht bei Verstößen gegen die Erfüllung ihrer Pflichten, deren Ursache höhere Gewalt und Notfälle sind.br> 15.2 Bei höherer Gewalt und Notfällen kann Passe Partout nach eigener Wahl und eigenem Gutdünken und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Inverzugsetzung oder richterlichen Anordnung sowie ohne Anspruch auf Regress gegenüber Passe Partout:
1. dem Kunden vorschlagen, die fehlenden Produkte und/oder Komponenten durch eine funktionell entsprechende Alternative zu ersetzen,
2. die Erfüllung ihrer Pflichten vorübergehend aussetzen,
3. den Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden außergerichtlich auflösen und/oder
4. den Kunden einladen, den Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden neu zu verhandeln.
Wenn der Kunde nicht nach Treu und Glauben an diesen Neuverhandlungen teilnimmt, kann Passe Partout gemäß Artikel 24 dieser Allgemeinen Bedingungen das Gericht bitten, neue Vertragsbedingungen festzulegen und/oder den Kunden zur Entschädigungszahlung zu verurteilen.
15.3 Unter höherer Gewalt und Notfällen werden u. a. verstanden (unvollständige, nur als Beispiel dienende Aufzählung): Nichtverfügbarkeit und/oder Knappheit bestimmter Materialien, Rohstoffknappheit, Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen bei Materialien, Hilfs- und Rohstoffen, Erhöhungen von Löhnen, Gehältern, Sozialabgaben, staatlich auferlegten Kosten, Abgaben und Steuern, Transportkosten, Ein- und Ausfuhrzöllen oder Versicherungsprämien die zwischen der Auftragsbestätigung und der definitiven Lieferung eintreten; Eisgang; besondere Witterungsbedingungen; Streiks; Mobilmachung; Krieg; Krankheiten; Unfälle; Kommunikations- und Computerstörungen; staatliche Maßnahmen; Ausfuhrverbote; verzögerte Belieferung; Transport- und/oder Verkehrseinschränkungen wie u. a. mangelnde oder eingezogene Transportmöglichkeiten; Ein- und Ausfuhrbehinderungen; Pannen; Staus usw.

16. RECHNUNG UND BEZAHLUNG
16.1 Passe Partout behält sich das Recht vor, Produkte und/oder Dienstleistungen sofort nach Lieferung in Rechnung zu stellen, und zwar auch im Fall von Teillieferungen.
16.2 Der Kunde muss Passe Partout seine Beschwerden im Zusammenhang mit Rechnungen innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungseingang mit eingeschriebenem Beschwerdebrief melden.
16.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung müssen alle Rechnungen innerhalb einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden.
16.4 Alle Rechnungen sind bar am Gesellschaftssitz von Passe Partout oder durch Überweisung auf das auf der Rechnung erwähnte Bankkonto zu bezahlen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Bezahlungen an Zwischenpersonen zu leisten.
16.5 Für Barzahlung gibt es weder Rabatt noch Skonto. Gültig sind nur Quittungen, die von Personen mit der Befugnis, Passe Partout rechtsgültig zu verpflichten, unterzeichnet sind.
16.6 Bei Nichtbezahlung oder unvollständiger Bezahlung am Fälligkeitstag einer der Rechnungen
1. schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung einen kapitalisierten Jahreszins von 1 % pro Monat auf den offenen Saldo – und das ungeachtet der eventuellen Ausstellung eines Wechsels durch den Kunden und auf den Kunden;
2. schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch fünfhundert Euro (€ 500,00), unbeschadet des Rechts von Passe Partout auf Nachweis eines höheren Schadens;
3. ist der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung verpflichtet, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beitreibungskosten zu tragen;
4. werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung alle anderen, sogar die nicht fälligen Rechnungen von Passe Partout an den Kunden sofort einforderbar;
5. hat Passe Partout von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung das Recht, die gelieferten Produkte von Kunden zurückzufordern, die (weitere) Erfüllung der betreffenden und/oder einer oder mehrerer Verträge mit dem Kunden auszusetzen und/oder auflösen, ohne dass dazu eine vorherige Inverzugsetzung oder eine richterliche Anordnung erforderlich ist.
Die Punkte 4. und 5. gelten auch bei einem (drohenden) Konkurs, einer gerichtlichen oder vertragliche Auflösung, Anwendung des belgischen Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, Zahlungsrückstand oder jeden anderen Umstand, durch den Passe Partout auf begründete Weise das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Kunden verliert.
16.7 Teilzahlung werden unter Vorbehalt akzeptiert und werden auf folgende Weise angerechnet: 1. Beitreibungskosten, 2. Entschädigung, 4. Zinsen, 4. Hauptsumme.
16.8 Die Erwähnung der Ausgangsrechnung im Rechnungsausgangsbuch von Passe Partout gilt als Nachweis für Versand und Eingang der betreffenden Rechnung.

17. STORNIERUNG
17.1 Passe Partout behält sich das Recht vor, den Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden und/oder die Bestellung des Kunden ohne irgendeine Form der Entschädigung und ohne Anspruch auf Regress gegenüber Passe Partout ganz oder teilweise zu stornieren, falls bestimmte Produkte und/oder Komponenten bestimmter Produkte nicht vorrätig sind.
17.2 Vorbehaltlich der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Passe Partout ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Bestellung oder den Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden zu stornieren. Falls der Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden von oder im Auftrag des Kunden storniert wird, ist der Kunde auch bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Passe Partout verpflichtet, eine pauschale Entschädigung von 25 % des Gesamtbetrags der Rechnung zu bezahlen bzw. 50 % des Gesamtbetrags der Rechnung, falls der stornierte Vertrag sich auf Sitzmöbel und Maßarbeit bezieht, unbeschadet des ausdrücklichen Rechts von Passe Partout, eine höhere Entschädigung zu fordern, wenn hierzu ein Nachweis vorgelegt wird.

18. EIGENTUMSVORBEHALT
18.1 Die Eigentumsrechte an den gelieferten Produkten gehen erst zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung von Preis, Kosten, Zinsen und allen anderen Zubehören auf den Kunden über. Gemäß Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Bedingungen trägt der Kunde das Risiko für die gelieferten Produkte ab der Lieferung.
18.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls für Produkte, die im Hinblick auf den Verkauf auf Rechnung von Passe Partout in Aufbewahrung oder Konsignation gegeben worden sind.
18.3 Der Kunde muss immer alles dafür tun, was redlicherweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte auf die unbezahlten Produkte zu gewährleisten. Wenn Dritte diese Produkte pfänden, Rechte an ihnen wiederherstellen oder geltend machen wollen, dann ist der Kunde verpflichtet, Passe Partout unverzüglich darüber zu informieren.
18.4 Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde dazu, die unbezahlten Produkte gegen Schäden durch Feuer, Explosion und Wasser sowie gegen Diebstahl zu versichern. Eine eventuelle Erstattung durch diese Versicherungen steht Passe Partout zu.
18.5 Falls der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt oder falls Passe Partout vermutet, dass der Kunden seinen Pflichten nicht nachkommen wird, wird der Kunde die betreffenden Produkte auf erste und einfache Aufforderung von Passe Partout innerhalb von 24 Stunden an Passe Partout zurückgeben. Die Ausübung dieses Rechts hat die sofortige und automatische Auflösung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden zur Folge. Infolgedessen schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung folgende Beträge:
1. den entgangenen Gewinn, pauschal geschätzt auf 15 % des Gesamtbetrags der Rechnung, und
2. eine pauschale Entschädigung von 5 % auf den Gesamtbetrag der Rechnung für die (zusätzlichen) Management- und Verwaltungskosten. All dies gilt unbeschadet des Rechts von Passe Partout, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Bei Eingang der Produkte bei Passe Partout werden dem Kunden die bereits bezahlten Beträge unter Abzug der oben erwähnten geschuldeten Beträge erstattet, sofern festgestellt werden kann, dass sich diese Produkte noch in einem guten Zustand befinden.
18.6 Im Fall eines Verstoßes gegen den Eigentumsvorbehalt erhält Passe Partout automatisch ein Pfandrecht auf den erzielten Verkaufspreis der betreffenden Produkte und der Kunde schuldet Passe Partout eine pauschale Entschädigung von 35 % des Gesamtbetrags der Rechnung.

19. VERWIRKUNG VON RECHTEN
Macht Passe Partout irgendwelche Rechte einmalig oder sogar mehrfach nicht geltend, darf das nur als Duldung einer bestimmten Situation betrachtet werden und führt nicht zur Verwirkung von Rechten

20. NETTING
20.1 Entsprechend dem Gesetz über Finanzsicherheiten vom 15. Dezember 2004 kompensieren und verrechnen Passe Partout und der Kunde automatisch und von Rechts wegen alle aktuell bestehenden und zukünftigen Schuldforderungen gegeneinander. Das bedeutet, dass in der laufenden Beziehung zwischen Passe Partout und dem Kunden nach der oben erwähnten automatischen Verrechnung per Saldo immer nur die größte Schuldforderung übrigbleibt.
20.2 Diese Aufrechnung ist auf jeden Fall wirksam gegenüber dem Konkursverwalter und den übrigen konkurrierenden Gläubigern, die sich somit nicht der vom Kunden und Passe Partout durchgeführten Aufrechnung widersetzen können.

21. AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG
21.1 Bei einer Veränderung der Situation des Kunden wie Tod, Umwandlung, Fusion, Übernahme, Übertragung, Liquidation, Zahlungseinstellung, kollektiver oder gütlicher Einigung, Bitte um Zahlungsaufschub, Beendigung der Aktivität, Pfändung oder andere Umstände, die das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen können, behält sich Passe Partout das Recht vor, wegen dieses speziellen Umstands entweder die Erfüllung eines oder mehrerer Verträge mit dem Kunden bis zu dem Augenblick auszusetzen, in dem der Kunde ausreichende Sicherheiten für seine Zahlung bietet, oder einen oder mehrere Verträge mit dem Kunden als aufgelöst zu erklären, und zwar ab Versand der Auflösungserklärung ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne richterliche Anordnung sowie unbeschadet des Rechts von Passe Partout, eine zusätzliche Entschädigung zu fordern.
21.2 Unabhängig von dem in Artikel 21.1 beschriebenen Auflösungsrechts verliert der Kunde bei Beendigung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden das Recht, von Passe Partout die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit dem beendeten Vertrag zu fordern.

22. VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGES EIGENTUM
22.1 Passe Partout bleibt ausschließlicher Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, die sie an den von ihr gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen besitzt. Der Kunde garantiert Passe Partout, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten keinen Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte Dritter darstellen.
22.2 Es ist dem Kunden ausdrücklich verboten, ohne entsprechende schriftliche Zustimmung von Passe Partout Werbung für die Produkte und/oder Dienstleistungen von Passe Partout zu treiben oder treiben zu lassen.
22.3 Alle Dokumente, Informationen, Modelle und/oder Entwürfe gleich welcher Art, die dem Kunden während der Vertragsverhandlungen und/oder während der Erfüllung des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden und/oder die in jedem möglichen von Passe Partout ausgehenden Dokument erwähnt werden, inbegriffen der Auftragsbestätigung und dem von Passe Partout ausgestellten Lieferschein, müssen vertraulich behandelt werden. Auf erste Anfrage von Passe Partout müssen oben erwähnte Stücke zurückgegeben werden.
22.4 Diese Dokumente, Informationen, Modelle und Entwürfe bleiben Eigentum von Passe Partout und dürfen weder Dritten übergeben noch kopiert noch (in-)direkt, ganz oder teilweise zu anderen Zwecken verwendet werden als die, für die sie bestimmt sind, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Passe Partout.
22.5 Die Vertraulichkeitspflicht bleibt bestehen – auch nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags zwischen Passe Partout und dem Kunden, und zwar mindestens bis die betreffenden Dokumente, Informationen, Modelle und/oder Entwürfe ohne Verschulden des Kunden öffentlich bekannt geworden sind.

23. PERSONENBEZOGENE DATEN UND BILDMATERIAL
23.1 Der Kunde erteilt Passe Partout die Genehmigung, alle vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten in einen automatisierten Datenbestand aufzunehmen. Diese Daten werden im Hinblick auf die Durchführung von Informations- oder Werbekampagnen im Zusammenhang mit den von Passe Partout angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen verwendet. Der Kunde erteilt Passe Partout die Genehmigung, diese Daten an Dritte zu übermitteln.
23.2 Der Kunde kann jederzeit Einsichtnahme und Berichtigung dieser Daten fordern. Falls der Kunde keine kommerziellen Informationen von Passe Partout mehr erhalten möchte, muss er Passe Partout darüber informieren 
23.3 Der Kunde erteilt Passe Partout die Genehmigung, Bildmaterial der an den Kunden gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen zu verwenden für: (unvollständige, nur als Beispiel dienende Aufzählung) allgemeine Informationen, Werbezwecke, Veröffentlichung auf der Webseite von Passe Partout, Veröffentlichung in Prospekten usw.
23.4 Der Kunde garantiert Passe Partout, dass die eventuell von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten des Endkunden unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetze zum Schutz der personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden, und dass der Kunde die ausdrückliche Genehmigung zur Verarbeitung und Nutzung von der Person erhalten hat, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen.
23.5 Passe Partout verpflichtet sich dazu, im Rahmen des Schutzes der personenbezogenen Daten nach bestem Vermögen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die für den Schutz von eventuell von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten gegen zufällige oder unzulässige Löschung, gegen zufälligen Verlust sowie gegen Änderung dieser Daten oder den Zugang zu diesen Daten und gegen jede andere unzulässige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erforderlich sind.

24. STREITFÄLLE
Passe Partout und der Kunde verpflichten sich dazu, bei allen Streitfällen, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem oder einem anderen Vertrag zwischen Passe Partout und dem Kunden ergeben können, die Schiedsordnung von CEPANI anzuwenden. Ort der Schlichtung ist Antwerpen und die Sprache des Schlichtungsverfahrens ist Niederländisch. Falls die Schlichtung nicht erfolgreich ist, wird der Streitfall entsprechend der Schiedsordnung von CEPANI von einem Schiedsrichter endgültig beigelegt, der entsprechend dieser Ordnung benannt wird. Ort des Schiedsverfahrens ist Antwerpen und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Niederländisch.